AGB

Umweltfreundliche verpackungssysteme - Aktuell vom 19.03.2024 und Folienverpackungen Verpackungen und Umweltprodukte im Einklang mit der Natur - letztes update: 08:45:23 zum Thema Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Angebot, Vertragsabschluß

1. Allen Angeboten und Lieferungen liegen unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht schriftlich bestätigen, sind nicht verbindlich.

2. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

3. Soweit in diesen Bedingungen oder durch schriftliche Vereinbarung nicht an ders geregelt, gelten die einheitlichen und handelsüblichen Bedingungen der für die jeweilige Lieferung einschlägigen Industriezweige, ggf. auch die General Trade Rules. Auf solche Bedingungen wird ausdrücklich, insbesondere auch hinsichtlich von Maß-, Mengen- und Gewichtstoleranzen und Abweichungen bei Materialeigenschaften verwiesen. Alle einschlägigen handelsüblichen Bedingungen werden auf Wunsch zur Einsicht überlassen.

II. Lieferung

1. Vereinbarte Lieferfristen erfordern unsere schriftliche Bestätigung.

2. Ein Schadensersatzanspruch bei Nichteinhaltung unserer Lieferfrist, auch bei Teillieferung, ist ausgeschlossen.

3. Voraussetzung für unsere Lieferung ist eine ordnungsgemäße Leistung unserer Vorlieferatnen.

4. Versand und Verpackung erfolgen für Rechnung des Käufers und, soweit keine Versandvorschriften gegeben sind, nach besten Ermessen ohne Gewähr für den billigsten Weg.

III. Gefahrtragung

1. Die Transportgefahr trägt der Käufer.

2. Verzögert der Kunde die Abnahme der bestellten Ware, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung unserer Lieferbereitschaft auf ihn über.

IV. Gewährleistung, Haftung

1. Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vor Weiter verarbeitung oder Weiterverkauf zu prüfen. Sind Mängel geltend zu machen, muß sich die Ware noch im Zustand der Lieferung befinden und darf insbe sondere noch nicht verarbeitet sein, es sei denn, unser Kunde weist nach, daß die Mangelhaftigkeit der Ware trotz sorgfältiger Prüfung vorher nicht feststell bar war und nicht beanstandet werden konnte.

2. Bei begründeten Beanstandungen behalten wir uns die Lieferung mangel freien Ersatzes vor.

3. Besteht außer einer etwaigen Gewährleistungsverpflichtung eine Schadensersatzpflicht, so haften wir nur für unmittelbare Schäden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung auch für Folgeschäden und reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

4. Die Zusicherung von Eigenschaften oder eine Gewähr für die Eignung unserer Artikel für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gegeben. Im übrigen werden Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen sowie Vorschläge unserer Berater nach bestem Wissen aufgrund von Erfahrungen in der Praxis gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen. In keinem Fall kann aus Ihnen eine Haftung für Schäden oder Nachteile auch in bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter hergeleitet werden.

V. Sicherheiten bei Warenkredit-Lieferungen

1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftig bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Vorbehaltsware).
Bei Zahlungsverzug, sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei Bekanntwerden ungünstiger Vermögensverhältnisse beim Käufer ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf unser Verlangen ver
pflichtet, die in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an unser Abgangslager zurückzugeben.

2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als in unserem Auftrag vorgenommen, ohne das uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung oder Vereinbarung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns der dabei entstehnde Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu.

3. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung in voller Höhe sicherungshalber auf uns über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung oder Verbindung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware.

4. Der Käufer ist verpflichtet, Vorbehaltsware auch nach Verbindung/Verarbeitung mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und gegen Feuer zu versichern. Der Abschluß der Versicherung ist uns auf Verlangen nachzuweisen.

VI Zahlungsbedingungen

1. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet: Bei Sammelrechnungen gilt die Errechnung ab mittleren Verfalltag. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen sofort fällig zu stellen.

2. Bei Zahlungsverzug sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.

VII Sonstiges

Transport- und Packmittel werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. VIII.

Sonstiges

1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist Chemnitz, für die Lieferung das jeweilige Abgangslager oder Werk.

2. Gerichtsstand für beide Teile ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38, Absatz 1 ZPO erfüllt, Chemnitz. Die Rechtsbeziehung der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen läßt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im übrigen unberührt.

ACHTUNG - HAFTUNGSAUSSCHLUSS !

Die Zusammensetzung Ihres Füllgutes ist uns nicht bekannt. Die im Prospekt in der Tabelle 1 aufgeführten Verträglichkeiten unserer Inletts für häufig vorkommende chemische Gefahrengut-Verpackung. EINE VERBINDLICHKEIT DAFÜR KANN NICHT ÜBERNOMMEN WERDEN! Entscheidungen über Verträglichkeit der Füllgüter mit der Verpackung liegen in der Verantwortung des Abfüllers und sind wie bisher ggf. durch Füllversuche und Lagertests abzusichern. Auf Grund der gewählten Verpackungsspezifikationen unterscheiden sich diese nicht wesentlich, von den bisher verwendeten Materialen. HAFTUNGSANSPRÜCHE INFOLGE CHEMISCHER REAKTIONEN DER FÜLLGÜTER KÖNNEN NICHT ANKERKANNT WERDEN!


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